war. Somit kann immerhin eingrenzend als erstellt erachtet werden, dass der tatsächliche Invaliditätsgrad des Beschuldigten irgendwo zwischen 40 % (Berechtigungsschwelle zur Viertelsrente) und 69 % (Berechtigungsobergrenze zur Dreiviertelsrente, ganze Rente ab 70 %) gelegen haben muss. In diesem Umfang (min. 40 % gegenüber 100 % Invalidität, resp. max. 69 % gegenüber 100 % Invalidität) wird die Bandbreite der Aggravationsschwere ersichtlich: Der Beschuldigte kann erst dort zu aggravieren beginnen, wo seine effektiven gesundheitlichen Einschränkungen ihre Grenze finden, also ab mindestens 40 % und ab maximal 69 %.