Es wäre lebensfremd davon auszugehen, dass dem Beschuldigten unter diesen Umständen eine volle Rente zugesprochen worden wäre, er also im fraglichen Zeitraum vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Am anderen Ende des Spektrums muss aber angesichts der nunmehr ärztlich attestierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschuldigten in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass eine gewisse rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit immer noch vorhanden