1285), kann nicht mehr ernsthaft die Ansicht vertreten werden, die Rentenrevision hätten auch mit der neuen Diagnose nicht mindestens zu einer teilweisen Aufhebung des Rentenanspruchs geführt. Zu diesem Schluss kommt die Kammer nicht zuletzt auch auf Grund der erheblichen Diskrepanz zwischen den Feststellungen der untersuchenden Ärzte L.________ und K.________ (schwer kranker Mann, der kaum allein auf der Waage stehen kann) und den tatsächlich beobachteten Verhaltensweisen und Aktivitätsmustern der BvO (rund eine halbe Stunde nach der Untersuchung war der Beschuldigte wieder viel mobiler und es war kaum mehr Abstützten auf die Krücken nötig, zudem wiederholt