149). Zusammen mit der neuen gutachterlichen Feststellung, dass es sich am 3. April 2012 um eine schwere Aggravation gehandelt habe (pag. 1285), kann nicht mehr ernsthaft die Ansicht vertreten werden, die Rentenrevision hätten auch mit der neuen Diagnose nicht mindestens zu einer teilweisen Aufhebung des Rentenanspruchs geführt.