Die generelle Feststellung im Urteil unter E. 3.8, wonach mit den dokumentierten, objektiven Befunden eine Änderung in den tatsächlichen bzw. medizinischen Verhältnissen im Sinne einer Verbesserung überwiegend wahrscheinlich dargetan und somit ein Revisionsgrund gegeben sei, hat aber auch im Lichte der neusten gutachterlichen Erkenntnisse Bestand: Das dokumentierte Verhalten des Beschuldigten im Gegensatz zu den Erkenntnissen aus der BvO hätte so oder anders dazu geführt, dass das Verwaltungsgericht den Revisionstatbestand gutgeheissen und in der Folge zur gänzlichen Neubeurteilung des Rentenanspruchs geschritten wäre (vgl. dazu E. 2.3.2 und 2.3.3, pag. 149).