Mit Blick auf diese Ausführungen kommt die Kammer daher zum Schluss, dass die Erkenntnisse im Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Mai 2014 bei der vorliegenden Beurteilung des tatsächlichen Umfangs der Aggravierung zwar nicht vollständig übernommen werden können. Die generelle Feststellung im Urteil unter E. 3.8, wonach mit den dokumentierten, objektiven Befunden eine Änderung in den tatsächlichen bzw. medizinischen Verhältnissen im Sinne einer Verbesserung überwiegend wahrscheinlich dargetan und somit ein Revisionsgrund gegeben sei, hat aber auch im Lichte der neusten gutachterlichen Erkenntnisse Bestand: