Gleiches gilt bezüglich der zwischenzeitlich festgestellten depressiven Begleitsymptomatik. Diese hätte als psychische Komorbidität bei der damaligen Überwindbarkeitsprüfung zumindest Eingang finden müssen und gegebenenfalls ebenfalls zur Feststellung einer verbleibenden Teilarbeitsunfähigkeit geführt, selbst bei damals teilweise favorisierter Unteilbarkeit der Überwindbarkeit (Alles-oder-Nichts-Rechtsprechung, vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 3.4.2.2; GÄCHTER/MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, Jusletter 29. Juni 2015, Rz. 29). In dubio pro reo kann ein solches Szenario angesichts des