Die Simulationsdiagnose wurde mit oberinstanzlich eingeholtem Gutachten zwischenzeitlich vollständig überholt, ebenso die festgestellte Abwesenheit jeglicher psychischer oder somatischer Störungen. Es ist nicht auszuschliessen, dass ohne ärztliche Simulationsdiagnose zum damaligen Zeitpunkt – trotz Schlussfolgerung in der Eventualbegründung – weitere Beweiserhebungen zur effektiven Arbeits(un)fähigkeit vorgenommen und dem Beschuldigten die Rente rückwirkend nicht entzogen, sondern lediglich gekürzt worden wäre. Gleiches gilt bezüglich der zwischenzeitlich festgestellten depressiven Begleitsymptomatik.