Die Schlussfolgerungen des sozialversicherungsrechtlichen Urteils sind im vorliegenden Strafverfahren allerdings aus zwei Gründen zu relativieren: Auch wenn nicht explizit zusammenfassend erwähnt, standen die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen insgesamt doch offensichtlich sehr stark unter dem Eindruck der RADärztlichen Simulationsdiagnose (gänzlich ohne psychische oder somatische Störungen), was faktisch gleichzusetzen ist mit vollständig intakter Arbeitsfähigkeit. Die Simulationsdiagnose wurde mit oberinstanzlich eingeholtem Gutachten zwischenzeitlich vollständig überholt, ebenso die festgestellte Abwesenheit jeglicher psychischer oder somatischer Störungen.