vorliegend stellt sich ja eben gerade die Frage, ob der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt und somit auch im Lichte der damaligen Rechtsprechung durch seine gesundheitlichen Einschränkungen zu einer Rente berechtigt gewesen wäre oder nicht. In diesem Sinne ist aus heutiger Perspektive keine «lex-mitior»-ähnliche Neubeurteilung an der Stelle des Verwaltungsgerichts gestützt auf die revidierte bundesgerichtliche Praxis erforderlich. Die Schlussfolgerungen des sozialversicherungsrechtlichen Urteils sind im vorliegenden Strafverfahren allerdings aus zwei Gründen zu relativieren: