Einschätzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Auch die im Sozialversicherungsrecht damals noch angewendete, vom Bundesgericht am 3. Juni 2015 verworfene Überwindbarkeitsvermutung (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 f.; Aufgabe mit BGE 141 V 281) ändert daran nichts: vorliegend stellt sich ja eben gerade die Frage, ob der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt und somit auch im Lichte der damaligen Rechtsprechung durch seine gesundheitlichen Einschränkungen zu einer Rente berechtigt gewesen wäre oder nicht.