Das Verwaltungsgericht hat aber auch diesen Fall in seinem Urteil in einer Eventualbegründung bereits berücksichtigt und festgehalten, es käme – in Anwendung der damals gängigen Überwindbarkeitspraxis – selbst dann zum gleichen Schluss, wenn weiterhin von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen würde, so dass offen bleiben könne, ob das vom Beschuldigten demonstrierte Beschwerdebild überwiegend Ausdruck einer Simulation, Aggravation oder einer subjektiven Krankheitsüberzeugung sei. Diese Eventualbegründung bezog sich somit praktisch auf die gleiche Ausgangslage, wie sie sich heute präsentiert, so dass grundsätzlich keine Veranlassung besteht, von der damaligen