Nach heutiger Erkenntnis haben damals klarerweise nach wie vor gesundheitliche Einschränkungen bestanden, nämlich eine somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Begleitsymptomatik. Das Verwaltungsgericht hat aber auch diesen Fall in seinem Urteil in einer Eventualbegründung bereits berücksichtigt und festgehalten, es käme – in Anwendung der damals gängigen Überwindbarkeitspraxis – selbst dann zum gleichen Schluss, wenn weiterhin von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen würde, so dass offen bleiben könne, ob das vom Beschuldigten demonstrierte Beschwerdebild überwiegend Ausdruck einer Simulation, Aggravation oder einer subjektiven Krankheitsüberzeugung sei.