21 Entscheid aus den damals vorhandenen Beweismitteln gezogene Schluss, dass im relevanten Zeitpunkt weder ein somatischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgelegen habe, vorliegend in Anbetracht des oberinstanzlich eingeholten Gutachtens verworfen werden. Nach heutiger Erkenntnis haben damals klarerweise nach wie vor gesundheitliche Einschränkungen bestanden, nämlich eine somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Begleitsymptomatik.