Es stellt sich die Frage, inwieweit diese (rechtskräftigen) verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse im vorliegenden Strafverfahren unverändert berücksichtigt werden dürfen resp. müssen. Vorab kann festgehalten werden, dass dieser Entscheid immerhin endgültig dazu führte, dass der Beschuldigte für die damalige Zeit faktisch keine IV- Rentenansprüche mehr durchsetzen konnte. Diese Rechtswirkung des Verwaltungsgerichtsurteils kann durch das vorliegende Verfahren rückwirkend nicht mehr in Frage gestellt werden. An die Ergebnisse der Beweiswürdigung im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist der Strafrichter hingegen nicht gebunden. So muss insbesondere der im vorgenannten