Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die vollständige Rentenaufhebung per 31. Oktober 2011 durch die IV-Stelle Bern wurde gestützt auf diese Schlussfolgerungen durch das Verwaltungsgericht abgewiesen (pag. 143; pag 176). Implizit wurde damit festgestellt und bestätigt, dass seit spätestens Ende Oktober 2011 keine leistungsbegründenden gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschuldigten mehr vorlagen. Es stellt sich die Frage, inwieweit diese (rechtskräftigen) verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse im vorliegenden Strafverfahren unverändert berücksichtigt werden dürfen resp. müssen.