168): «Aus dem Dargelegten folgt, dass mit den dokumentierten, objektiven Befunden eine Änderung in den tatsächlichen bzw. medizinischen Verhältnissen im Sinne einer Verbesserung überwiegend wahrscheinlich dargetan und somit ein Revisionsgrund gegeben ist. Im Rahmen des diesfalls allseitig zu prüfenden Rentenanspruchs […] ist gestützt auf die Beurteilung des RAD weiter erstellt, dass im vorliegend interessierenden Zeitpunkt weder ein somatischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt, wobei letztendlich offen bleiben kann, ob das vom Beschwerdeführer demonstrierte Beschwerdebild