Während aus medizinischer Sicht aus nachvollziehbaren, fachlichen Gründen keine exakte Bezifferung der damaligen Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Invalidität des Beschuldigten mehr möglich ist, steht einer beweiswürdigenden gerichtlichen Schlussfolgerung gestützt auf sämtliche vorliegenden Akten hinsichtlich einer eingegrenzten Bandbreite an damals noch vorhandener Invalidität nichts entgegen. Der vorliegende Fall ist insofern aussergewöhnlich, als im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bereits ein rechtskräftiges Urteil eines anderen kantonal letztinstanzlichen Gerichts über den Gesundheitsschaden