Im oberinstanzlich eingeholten Gutachten wird dazu Folgendes ausgeführt (pag. 1287): «Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Herrn A.________ für den in Frage 20 stehenden Zeitraum um den 03.04.2012 zum jetzigen Zeitpunkt, also mehr als siebeneinhalb Jahre später, ist aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich und wäre bloss Spekulation, sodann wir auf Angaben zur Arbeitsfähigkeit verzichten. Solche Informationen kann man auch rückwirkend nicht mehr durch neue Untersuchungen oder Abklärungen erhalten.»