und sich auch nicht anderweitig körperlich besonders anspruchsvoll betätigt habe (pag. 862). Die Vorinstanz ging damit nicht von einer Aggravation im Sinne eines umfassenden Vorspielens von IV-relevanten Umständen aus. Auch diese Würdigung steht im Einklang mit den neusten gutachterlichen Feststellungen: Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (mit depressiver Begleitsymptomatik) wurde nicht in Abrede gestellt. Auch die Gutachter sind somit davon ausgegangen, dass die Aggravation keine umfassende, im Sinne einer Simulation zu 100 %, sei.