Dem Urteilsdispositiv kann immerhin entnommen werden, dass sie den Tatbestand des versuchten Betrugs mit einem hypothetischen Deliktsbetrag von CHF 195'750.00, also der vollen kapitalisierten Rente, als erfüllt erachtete, was darauf schliessen lässt, dass sie für den Deliktszeitpunkt keine rentenrelevante Invalidität mehr als erstellt erachtete. Aus der Urteilsbegründung geht aber hervor, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten zu seinen Gunsten anrechnete, dass er die Krücken immer dabeigehabt habe, keine nicht zu erwartende Freizeitaktivitäten betrieben habe und nicht bspw. beim Joggen, Schwimmen beobachtet worden sei