10.4 Umfang der Aggravation Die Vorinstanz legte sich bezüglich Umfang der Aggravation nicht abschliessend fest. Dem Urteilsdispositiv kann immerhin entnommen werden, dass sie den Tatbestand des versuchten Betrugs mit einem hypothetischen Deliktsbetrag von CHF 195'750.00, also der vollen kapitalisierten Rente, als erfüllt erachtete, was darauf schliessen lässt, dass sie für den Deliktszeitpunkt keine rentenrelevante Invalidität mehr als erstellt erachtete.