Somit ist gerade bei den Aussagen des Zeugen O.________ – in Abweichung zu den Ausführungen der Vorinstanz – eine starke Nähe zum Beschuldigten zu beobachten, welche den Beweiswert seiner Aussagen und Einschätzungen deutlich einschränkt. Zusammenfassend gilt es somit beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der RAD-Untersuchungen zwar nach wie vor gesundheitlich eingeschränkt war, nämlich durch eine chronische Schmerzstörung (somatoforme Schmerzstörung) mit depressiver Begleitsymptomatik, dass er diesen Zustand aber aggravierte. 10.3 Bewusstseinsnähe der Aggravation