732, Z. 12 f.). Aus ärztlichem Munde ist dies eine eher unsachliche Grundlage zur fachlichen Einschätzung eines Patienten. Auch seine Aussage bei der Polizei, wonach dies eines der «allertraurigsten Patientenschicksale» sei, die er kenne (pag. 309, Z. 311 f.), zeugt nicht von sachlicher Distanz. Somit ist gerade bei den Aussagen des Zeugen O.________ – in Abweichung zu den Ausführungen der Vorinstanz – eine starke Nähe zum Beschuldigten zu beobachten, welche den Beweiswert seiner Aussagen und Einschätzungen deutlich einschränkt.