Ebenfalls anschliessen kann sich die Kammer im Übrigen grundsätzlich den vorinstanzlichen Erwägungen über die fehlende Entlastung des Beschuldigten durch die Berichte seiner behandelnden Ärzte (pag. 859 ff.). Was Dr. med. O.________ anbelangt, dürften seine Aussagen und Einschätzungen mit etwas mehr Vorsicht zu geniessen sein, als von der Vorinstanz attestiert. Er ist kein Psychiater, so dass seine Einschätzungen, soweit fachlicher Natur, bereits schon nur deshalb geringere