Die Kammer kann sich – zusätzlich zu den Feststellungen des gerichtlichen Gutachtens – beweiswürdigend den grundsätzlich treffenden Ausführungen und Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 854 ff.). Insbesondere erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt, dass dem Beschuldigten rückbezogen auf den Zeitraum der RAD- Untersuchungen nicht jeglicher invalidisierender Krankheitsunwert abgesprochen werden kann. Ebenfalls anschliessen kann sich die Kammer im Übrigen grundsätzlich den vorinstanzlichen Erwägungen über die fehlende Entlastung des Beschuldigten durch die Berichte seiner behandelnden Ärzte (pag.