1283; pag. 1285). Im Wesentlichen bestätigt das Gutachten somit die Würdigung, wie sie bereits auch von der Vorinstanz vorgenommen worden ist, nämlich dass der Beschuldigte mit dem suggerierten Bild gegenüber seinem tatsächlichen Zustand den noch vertretbaren Rahmen einer Überzeichnung oder leichten Aggravation in verschiedenen Verhaltensweisen ganz klar überschritten habe, dabei aber die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung – wie dies Dr. med.