Somit erachtet das Gericht das Gutachten als uneingeschränkt überzeugend, weshalb im Folgenden vollumfänglich darauf abzustellen ist. Das gerichtliche Gutachten beschreibt das Bild des Beschuldigten auf den Aufnahmen der BvO im Gegensatz zu seinem inszenierten Selbstbild als dasjenige einer Person mit basaler sozialer Integration und grundlegend erhaltenem Aktivitätsniveau. Im Gutachten wird gar als evident erachtet, dass nicht nur am 3. April 2012, sondern über den längeren Zeitraum der Gesamtbeobachtung die gemachten Aussagen des Beschuldigten nicht dem tatsächlichen Verhalten korrekt entsprechen (pag.