BGer 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2). Eine Abweichung von den Schlussfolgerungen des Experten ist vielmehr nur dann zulässig, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gutachter die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder das Gutachten widersprüchlich oder nicht schlüssig ist (BGE 101 IV 129 E. 3a; BGE 118 V 290 E. 1b m.w.H.; BGer 6B_951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 2.3).