oberinstanzlich eingeholtem psychiatrischen Gutachten im Zeitpunkt rund um April 2012 lediglich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung (somatoformen Schmerzstörung) mit depressiver Begleitsymptomatik vor (pag. 1285). Bei der Würdigung eines Gutachtens ist das Gericht grundsätzlich frei. Nach der bundesgerichtlichen Praxis darf das Gericht in Fachfragen jedoch nicht ohne zwingende Gründe seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2).