Es ist somit davon auszugehen, dass das von den beiden Ärzten festgestellte Verhalten und die Aussagen des Beschuldigten, so wie sie in den beiden RAD- Berichten wiedergegeben sind und wie sie auch Eingang in die Anklageschrift gefunden haben, den Tatsachen entsprechen. 10.2 Noch vorhandene, IV-relevante, gesundheitliche Einschränkungen am 3. April 2012, insbesondere unter Einbezug der Feststellungen durch die BvO Der Beschuldigte bestritt durchwegs, teilweise oder ganz von seinen Schmerzen, Depressionen und subjektiv empfundenen körperlichen Einschränkungen genesen zu sein.