Vorliegend war bei beiden Konsultationen zudem die Ehefrau des Beschuldigten anwesend. Die Schwelle, beobachtete Sachverhalte und Aussagen in einem formellen Bericht unwahr oder subjektiv stark gefärbt wiederzugeben, dürfte durch die Anwesenheit einer Zeugin naturgemäss zusätzlich erhöht gewesen sein. Es ist somit davon auszugehen, dass das von den beiden Ärzten festgestellte Verhalten und die Aussagen des Beschuldigten, so wie sie in den beiden RAD- Berichten wiedergegeben sind und wie sie auch Eingang in die Anklageschrift gefunden haben, den Tatsachen entsprechen.