Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 851 ff.). Gemäss dem Beschuldigten müssten sich die beiden Ärzte geradezu komplotthaft gegen ihn verschwört und dabei ihre berufliche Zulassung aufs Spiel gesetzt haben, um sein Verhalten anlässlich der beiden Untersuchungen übereinstimmend falsch oder zumindest massiv aggraviert zu Handen der IV darzustellen. Worin ihre Motivation dazu bestanden haben soll, konnte der Beschuldigte nicht aufzeigen. Es gibt keinerlei Hinweise, welche die Professionalität und Integrität der beiden Ärzte auch nur im Geringsten in Frage stellen: