15 genaue Angaben zu seinen Einschränkungen zu machen (pag. 107; pag. 110). Der Einwand der mangelnden Sprachkenntnis kann nicht gehört werden und ist offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Dies bestätigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2020, als der Beschuldigte auf das von der Generalstaatsanwaltschaft in Schweizerdeutsch gehaltene Plädoyer wiederholt mit Kopfschütteln reagierte. Der weitere Einwand des Beschuldigten, er sei gar nicht von Dr. med. K.________ untersucht worden, ist gänzlich haltlos.