_ oder sonstigen S.________ Sprachkreis beherrscht. Der Beschuldigte wird sich – insbesondere als Mitarbeiter in leitender Funktion – offensichtlich mindestens mit seinen Vorgesetzten in einer Schweizer Landessprache verständigt haben müssen. Zudem wird ihm durch die jahrelange Therapie bei Dr. med. N.________ ohne Übersetzer und seinen stationären Spitalaufenthalten der Wortschatz auf Deutsch rund um seine Beschwerden und den damit zusammenhängenden Fragen und Antworten hinlänglich vertraut sein. Es ist vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft, wenn der Beschuldigte diese Sprachkenntnisse heute praktisch gänzlich in Abrede stellen will.