und hat eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 459). In der Schweiz hat er als Hilfsarbeiter und dann ab dem 2. November 1992 während elf Jahren in einer P.________, der Q.________ AG, zuletzt als stellvertretender Schichtführer und Maschinenführer, gearbeitet (pag. 70). Eine solche berufliche Integration erfordert zweifelsohne mittlere bis gute Kenntnis einer der Landessprachen, wobei der Beschuldigte offenbar Deutsch gewählt hat. Gemäss Handelsregister wurde die Firma Q.________ AG seit ihrer Gründung mit Ausnahme eines Deutschen und eines Niederländers bis heute ausschliesslich von Schweizer Staatsbürgern ohne sichtbaren Bezug zum R.________ oder sonstigen S.