Er stellte damit indirekt auch die korrekte Dokumentation seines eigenen Verhaltens in Frage, soweit es in den beiden Berichten der Ärzte widergegeben wurde. Die Vorinstanz hat treffend aufgezeigt, dass der Beschuldigte bei seinen beiden behandelnden Ärzten stets ohne Dolmetscher erschienen sei und dass seine Deutschkenntnisse dort – und auch an der Hauptverhandlung – mehr als ausreichend gewesen seien. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 850 f.). Hinzu kommt Folgendes: Der Beschuldigte ist seit 1984 in der Schweiz (pag. 70) und hat eine Niederlassungsbewilligung C (pag.