Die Aggravation stelle somit sehr wahrscheinlich im vorliegenden Falle einen bewusstseinsnahen Vorgang dar; unbewusste Aggravation sei zudem per definitionem widersprüchlich. Verhaltensweisen wie Überkopfarbeit, Gartenarbeit, Gehen ohne Stöcke seien zwar in den Videoaufnahmen der BvO erst in grösserem zeitlichen Abstand zum 3. April 2012 erkennbar. Diese widersprächen jedoch in so grundsätzlichem Masse den gemachten Aussagen des Beschuldigten, dass von einer schweren Aggravation während der Untersuchungszeitpunkte 2012 auszugehen sei. Auch würden eine rasche Fluktuation der Schmerzen und Einschränkungen vom Beschuldigten nicht differenziert beschrieben.