Zudem seien hier die klaren Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Beschuldigten im Vergleich zu den tatsächlich beobachteten Verhaltensweisen und Aktivitätsmustern der BvO ausschlaggebend. Definitionsgemäss bestehe bei der Aggravation ein klarer Zweck der Verhaltensweisen. Mögliche Anreize würden dabei ein Leistungsbegehren sowie weitere relevante sekundäre Krankheitsgewinne darstellen. Zwar seien die BvO- Beobachtungen grundsätzlich mit der Diagnose vereinbar.