Eine schwere Aggravation habe im Untersuchungszeitpunkt bei Dr. med. K.________ am 3. April 2012 jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorgelegen. Aggravation sei die bewusste, verschlimmernde bzw. überhöhende Darstellung einer krankhaften Störung zu erkennbaren Zwecken. Ausschlaggebend für die vorliegende Beurteilung sei die schlüssige Darstellung einer Vielzahl an auffälligen Verhaltensweisen während der Untersuchung. Auch Dr. med. L.________ habe gleichentags deckungsgleiche Beobachtungen gemacht. Zudem seien hier die klaren Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Beschuldigten im Vergleich zu den tatsächlich beobachteten Verhaltensweisen und Aktivitätsmustern der BvO ausschlaggebend.