Zwar sei die Annahme von Simulation durch Dr. med. K.________ bezogen auf das Untersuchungsergebnis begründet und nachvollziehbar, berücksichtige jedoch nicht ausreichend die vorherigen als weitgehend valide zu wertenden Einschätzungen des stationären MEDAS-Gutachten von 2006 sowie die relativierenden Verhaltensweisen des Beschuldigten (psychosoziale Beeinträchtigungen, Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung). Das Untersuchungsergebnis in Bezug auf die Diagnosestellung der Simulation sei in der Diskussion nicht ausreichend begründet worden, um die vorherigen Diagnosen gänzlich zu verwerfen. Eine schwere Aggravation habe im Untersuchungszeitpunkt bei Dr. med.