Gegen eine vollständige Simulation spreche, dass der Beschuldigte über Jahre medizinisch-therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe und in Alltagsfunktionen gemäss eigen- sowie fremdanamnestischen Angaben deutlich eingeschränkt sein soll, wenngleich der Schweregrad der subjektiv vorgebrachten Einschränkungen durch die gemachten Beobachtungen in der BvO deutlich relativiert werden müsse. Insgesamt kommen die Gutachter im oberinstanzlich eingeholten Gutachten zum Schluss, dass die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung (somatoforme Schmerzstörung) nachvollzogen werden könne.