Im Bericht von Dr. med. K.________ werde nicht hinreichend schlüssig gegen die Diagnosestellungen in den vorgängigen Gutachten argumentiert, um die Diagnose gänzlich verwerfen zu können. Gegen eine vollständige Simulation spreche, dass der Beschuldigte über Jahre medizinisch-therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe und in Alltagsfunktionen gemäss eigen- sowie fremdanamnestischen Angaben deutlich eingeschränkt sein soll, wenngleich der Schweregrad der subjektiv vorgebrachten Einschränkungen durch die gemachten Beobachtungen in der BvO deutlich relativiert werden müsse.