_ nach ihrer Untersuchung den hochgradigen Verdacht auf eine Simulation gestellt habe, sei aus gutachterlicher Sicht gerechtfertigt. Sie begründe diese Diagnose mit einer Vielzahl auffälliger Verhaltensweisen des Beschuldigten während der einzeitigen Untersuchung, welche den einschlägigen Kriterien entsprechen würden. Unter Berücksichtigung des gemäss Behandlern therapieresistenten und graduell verschlechterten Krankheitsverlaufs trotz kontinuierlicher Behandlung sowie der eklatanten Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen und den gezeigten Verhaltensweisen in den Filmszenen erscheine die Diagnosestellung im Anschluss an die erfolgte Untersuchung zunächst gut nachvollziehbar.