11 Jugend heraus überdauern würden, hätte der damalige Gutachter diese bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens bemerkt, getestet und beschrieben (pag. 1278.3 f.). Die ursprünglich einmal untersuchte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht begründet (pag. 1279). Dass Dr. med. K.________ nach ihrer Untersuchung den hochgradigen Verdacht auf eine Simulation gestellt habe, sei aus gutachterlicher Sicht gerechtfertigt.