sei jedoch keine psychiatrische Konsultation oder Hospitalisation bekannt, auch die Kindheit und Jugend des Beschuldigten wie auch der Berufsbeginn seien als problemlos beschrieben worden. Er sei über viele Jahre leistungsfähig und im Berufsleben integriert gewesen. Es habe hohe Funktionalität in einem für den Beschuldigten fremden Umfeld (Migration in die Schweiz) bestanden. Zudem sei während des ersten MEDAS-Gutachten, welches zeitlich vor dem Bericht aus der Klinik J.________ erstellt worden sei, keinerlei testpsychologische Untersuchungen mit gezielten Persönlichkeitsstörungs-Fragestellungen zur Untermauerung der Diagnose erhoben worden.