10 chen dauern sollte – könne anhand der Dokumentation und auch anhand des weiteren Krankheitsverlaufs nicht als erfüllt betrachtet werden, da es weder im Gutachten noch in den zahlreichen weiteren medizinischen Berichten Hinweise auf einen intervallartigen bzw. episodischen Verlauf der Erkrankung gebe. Die Symptome schienen nach subjektiven Angaben des Beschuldigten und auch gemäss Angaben der direkten Behandler stetig zugenommen zu haben. Teilremissionen spontan oder unter Behandlung seien nicht ausgeführt worden.