Klinisch imponiere dies in einer eindrücklichen Wahrnehmung eines depressiven Syndroms. Dabei sei jedoch anzumerken, dass einige der Psychopathologien auf rein subjektiven Angaben des Beschuldigten beruhen würden (z.B. subjektive Konzentrationsschwäche). Eine eingeschränkte Kooperation limitiere einige der objektiven psychopathologischen Befunderhebungen. Das Kriterium für eine rezidivierende affektive Störung – dass die depressive Episode mindestens zwei Wo-