Es handelt sich daher um ein gerichtliches Gutachten. Dieses hielt im Wesentlichen fest, dass unter Bezug auf die BvO-Videoaufnahmen der Eindruck eines Exploranden mit basaler sozialer Integration und grundlegend erhaltenem Aktivitätsniveau entstehe. Das hypothetische Gegenargument, dass der Beschuldigte möglicherweise an allen anderen Tagen des Observationszeitraums zuhause gewesen sein könnte und keine Aktivitäten unternommen hätte, wäre denkbar, sei jedoch vor dem Hintergrund des langen Beobachtungszeitraumes mit zufälligen Observationstagen und einer dabei immer beobachteten körperlichen Tätigkeit äusserst unwahrscheinlich.