9. Beweismittel Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die objektiven und subjektiven Beweismittel treffend dargelegt. Darauf wird integral verwiesen (pag. 826-849). Hinzu kam oberinstanzlich das aktenbasierte psychiatrische Gerichtsgutachten vom 17. Dezember 2019 der F.________ (pag. 1250 ff.). Konkretisierend ist dazu festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein Obergutachten handelt; es wurde bis dahin weder ein gerichtliches Gutachten erstellt noch ging es streng formell darum, im Lichte von zwei oder mehr sich widersprechenden Gutachten durch einen